| Mitbestimmung | Dieser Text beschreibt Mitbestimmung. Der untere Text beinhaltet die Mitbestimmung Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Mitbestimmung Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Mitbestimmung fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Mitbestimmung möglichst ausführlich zu halten.
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Mitbestimmung ArtikelMitbestimmung genannt die Gewährung von Entscheidungsbefugnissen für diejenigen, die zwar von den Ergebnissen der Entscheidungen betroffen sind, aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse aber zunächst keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben.
Häufig bezieht sich Mitbestimmung auf den Zugewinn von Einflußmöglichkeit von Arbeitnehmern auf (im weitesten Sinne) wirtschaftliche Entscheidungen.
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Die Umkehr zur Pre-Insolvenz kommt zu kurz. Das wie und womit beruhige ich die Gläubiger ist leider nicht erklärt. Schade finde ich,... Absichte der Mitbestimmung | |
PrimäreAbsicht ist die Mitbestimmung an sich, also die Beteiligung von Arbeitnehmern an wirtschaftlichen Entscheidungen.
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Der Arbeitnehmer strebt mittels Mitbestimmung die Sicherung und Verbesserung seiner sozialen Situation an. In dem Einzelnen versucht er folgende Absichte zu verwirklichen (so jedenfalls die gängige Sichtweise nach der Maslowschen Bedürfnispyramide):
- Genügend hohes, sicheres und gerechtes Einkommen
- Befriedigung des Bedürfnisses nach Sicherheit der Beschäftigung
- Befriedigung des Bedürfnisses nach Kooperation und sozialer Geltung
- Entfaltung der Persönlichkeit (Streben nach Selbsterfüllung) durch eine zufriedenstellende Tätigkeit
Durch Mitbestimmung wird grundsätzlich die allein am Absicht der Gewinnmaximierung orientierte Unternehmenspolitik modifiziert. Die Alleinbestimmung des Eigentümers soll durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer auf eine breitere Legitimationsbasis gestellt werden.
Mitbestimmung wird als Möglichkeit verstanden, Nachteile und Belastungen der Arbeiter auf zweckmäßige, geregelte Weise auszugleichen. Der Grundtatbestand eines Interessengegensatzes zwischen Kapital und Arbeit besteht allerdings fort und kann durch Mitbestimmung nicht aufgehoben werden, da die Entscheidungsbefugnis der Arbeitnehmer in klaren Grenzen bleibt.
Dem Arbeitnehmer werden Mitbestimmungsrechte eingeräumt damit er seine eigenen Absichte zweckmäßig verwirklichen kann.
Buch-Tipp: Das Phänomen Betriebsrat. Vom gewinnbringenden Umgang mit der Belegschaftsvertretung Eine perfekte Milieustudie ! Eine Milieustudie über Betriebräte par excellence! Warum ist nicht schon früher jemand auf diese Idee gekommen? Als Personalerin hätte ich mir das gewünscht, dann hätte ich ein paar Fallen vorher erkennen und vermeiden können. Wer einen Leitfaden durch die Irrungen und Wirrungen der betrieblichen Mitbestimmung... |
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Aber auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an Mitbestimmung aus ökonomischer Sicht. So wird sie als ein zeitgemäßes Instrument zur Steigerung der Leistungsfähigkeit einer Unternehmung angesehen. Es wird kalkuliert, dass die Reibungsverluste durch die Auseinandersetzungen wegen des oben genannten Interessenkonfliktes größer sind als die angenommenen Effizienzeinbußen bei Einräumung von Mitbestimmungsrechten.
Als weitere Interessenpartei sind die Anteilseigner, die Aktionäre, zu bezeichnen, die unternehmerische Entscheidungen in dem Aufsichtsrat mitbestimmen. Ihre Absichte decken sich mit denen der Arbeitgeber:
- Durch Ertragssteigerung und Minimierung des Aufwandes in erster Linie ein möglichst hohes Einkommen erzielen (Gewinnmaximierung).
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber bestrebt,
- Die Existenz seiner Unternehmung zu sichern
- Seine Unternehmung durch Ausweitung der Marktstellung zu fördern
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Es wird unterschieden zwischen:
- arbeitsrechtliche Mitbestimmung
- unternehmerische Mitbestimmung.
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arbeitsrechtliche Mitbestimmung | |
Gegenstand der arbeitsrechtlichen Mitbestimmung sind Einzelfragen die das Arbeitsverhältnis beinhalten. Sie ist in dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und für den öffentlichen Dienst in dem Personalvertretungsgesetz geregelt.
Insbesondere werden darin Informations-, Anhörungs-, und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer geregelt. In dem Vordergrund steht das Schutzbedürfnisse der Belegschaft in dem Arbeitsalltag.
Organ der arbeitsrechtlichen Mitbestimmung ist der Betriebsrat.
Seine Aufgabe ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Ab einer Belegschaft von fünf ständigen Arbeitnehmern besteht rechtlicher Anspruch auf die Wahl zu dem Betriebsrat. Er ist das wichtigste Organ der arbeitsrechtlichen Mitbestimmung. In dem Kernbereich seiner Mitbestimmungsrechte, dort wo der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Angelegenheiten nicht ohne den Betriebsrat wirksam regeln darf, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erzwingen, die unmittelbar und zwingend (zu Gunsten) aller Arbeitnehmer des Betriebes wirken.
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unternehmerische Mitbestimmung | |
Gegenstand der unternehmerischen Mitbestimmung sind alle unternehmerischen Entscheidungen. Hier stehen die Partizipationsrechte des Faktors Arbeit in dem Vordergrund. In Deutschland unterliegen Unternehmen grundsätzlich der unternehmerischen Mitbestimmung, wenn sie als juristische Personen geführt werden und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Hier greifen die vergleichsweise schwachen Mitbestimmungsregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Werden mehr als 2 Tausend Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiterreichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG). Die gravierendsten Mitbestimmungsregelungen sind in dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) enthalten. Es gilt für Montanbetriebe (Bergbau, Eisen, Stahl) die mehr als 1 Tausend Mitarbeiter beschäftigen.
Organe der unternehmerischen Mitbestimmung ist der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus Arbeitnehmern und Anteilseignern, seine Aufgaben sind die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, die Überwachung der Geschäftsführung und die Prüfung der Bücher.
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Erziehungsberechtigt mit allen Rechten und Pflichten sind zumeist die Eltern, für die dieser komprimierte Band gedacht ist.
Und hierin... |
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Entwicklungen und Ereignisse, die als Vorläufer der Mitbestimmungsforderungen und – regelungen genannt werden:
- 1848: Die verfassungsgebende Nationalversammlung behandelt den Minderheitenentwurf einer Gewerbeordnung, in der unter anderem der Unternehmerwillkür Grenzen durch die Vorgesetztenwahl und durch eine paritätische Besetzung der einzurichtenden Gewerbekammern gesetzt werden sollten.
- 1850: In vier Druckereien in dem sächsischen Eilenburg gründen sich die ersten "Arbeiterausschüsse".
- 1891: Nach Aufhebung der Sozialistengesetze konnten Arbeiterausschüsse auf freiwilliger Basis gegründet werden. Dies geschah aber ca. dort, wo es auch aktive Gewerkschaften bzw. deren Vorläufer gab (z. B. Druckgewerbe).
- 1905: Als Reaktion auf den Streik in dem Ruhrkohlebergbau, wurde in dem preußischen Berggesetz die Einführung von Arbeiterausschüssen in dem Bergbauunternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten verankert.
- 1916: Das Gesetz des Vaterländischen Hilfsdiensts sah Arbeiterausschüsse für alle kriegs- und versorgungswichtigen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten vor. Diese Arbeiter- und Angestelltenausschüsse hatten ein Anhörungsrecht in sozialen Angelegenheiten
- 1920: Das Betriebsrätegesetz wurde verabschiedet. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten war ein Betriebsrat vorgesehen, dessen Aufgaben darin liegen sollten, die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und Einfluss auf die Betriebsleitung und – leistung zu nehmen.
- 1933: Das Betriebsrätegesetz wurde durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit außer Kraft gesetzt und die Auflösung der Gewerkschaften betrieben.
- 1945: Nach dem Zusammenbruch erfolgte eine Neuordnung der Wirtschaft
- 1946/47: Durch das Kontrollratsgesetz No. 22 wurde die Bildung von Betriebsräten nachdem Muster der Weimarer Zeit erlaubt. In verschiedenen Länderverfassungen wurden Mitbestimmungsregelungen und Sozialisierungsgebote vorgesehen.
- 1951: Durch das Mitbestimmungsgesetz in der Montanindustrie kam als neue Ebene Mitbestimmung auf der Unternehmensebene hinzu. Betriebe mit mehr als 1 Tausend Mitarbeitern haben einen Aufsichtsrat zu besetzen.
- 1952: Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
- 1972: Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
- 1976: Das Mitbestimmungsgesetz führt eine Mitbestimmung auf der Unternehmensebene außerhalb der Montanindustrie in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2 Tausend Beschäftigten ein.
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Buch-Tipp: Handbuch zur Aufsichtsratswahl Anleitung AR-Wahl Fuchs/Köstler Eine sehr gute juristische Begleitung für die Organisatoren einer AR-Wahl, ob nachdem MitbestG oder BetrVG 52. Die Erklärungen sind auch für mich als Nichtjuristen sehr verständlich. Mit Unterstützung der Vorgängerauflage konnte ich erstmals 1991 eine AR-Wahl nachdem BetrVG 52, 1993 erstmals nachdem MitbestG... |
Betriebsverfassungsgesetz vom 11.10.1952 | |
Mit diesem Gesetz wurden Regelungen zur Mitbestimmung in Unternehmen eingeführt, die nach wie vor in Kraft sind. Nach §§ 76 ff BetrVG werden bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, und bei Aktiengesellschaften (Ausnahme: Familiengesellschaften) ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern gewählt.
Das BetrVG 1952 stellte in dem übrigen eine Regelung dar, die die Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen von Unternehmerentscheidungen schützen sollte, diese wirtschaftlichen Entscheidungen aber selbst unangetastet ließ. Der Betriebsrat hatte abgestufte Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. === Betriebsverfassungsgesetz vom 15.1.1972 ===
Das BetrVG 1952 wurde 1972 durch ein neues Gesetz ersetzt, wobei die Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung fortgelten.
Im BetrVG 1972 wurden unter anderem die Mitbestimmungsrechte in dem sozialen und personalen Bereich und der Schutz des Betriebsrates ausgebaut. Neben der Stellung der Gewerkschaft wurden auch die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers gestärkt, dem gewisse Mitwirkungs- und Beschwerderechte eingeräumt werden.
Kaum verändert hat sich der überwiegend reaktive, auf Vetorechten beruhende Charakter der Mitbestimmung, der fast ausschließlich auf den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und auf die Kontrolle von Machtmissbrauch durch die Unternehmerseite ausgerichtet ist. Einige wenige Initiativrechte gibt es ca. in dem sozialen und personalen Bereich.
Nicht verändert hat sich das zugrunde liegende Harmonieprinzip, bei dem man neuerdings jedoch nicht mehr die „Berücksichtigung des Gemeinwohls“ fordert. Und nicht geändert hat sich auch das Fehlen echter Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen, sieht man von einer Informationspflicht in dem Wirtschaftsausschuss und den Informations- und Beratungsrechten bei geplanten Betriebsänderungen ab, soweit diese „wesentliche Nachteile“ für die Belegschaft zur Folge haben.
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Die Montanmitbestimmung von 1951 | |
Nach einer massiven Streikandrohung der Gewerkschaften wurde durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlerzeugenden Industrie vom 21.05 1951 die paritätische Mitbestimmung eingeführt.
Dieses Gesetz sieht eine paritätische Besetzung der Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern vor. Zur Auflösung möglicher Patt-Situationen ist ein neutrales Mitglied vorgesehen, auf das sich die Parteien einigen müssen. In dem Vorstand muss ein Mitglied für die Personal- und Sozialbelange (Arbeitsdirektor ) vertreten sein. Seine Bestellung kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter in dem Aufsichtsrat erfolgen.
Die folgenden Jahre waren gekennzeichnet vom Versuch der Unternehmen, das Montan-Gesetz auszuhöhlen, bzw. seinem Geltungsbereich zu entfliehen.
Ende der sechziger Jahre schlug diese Entwicklung um und führte zu verstärkten Überlegungen, wie die Montanmitbestimmung oder eine ähnliche Regelung für die gesamte Wirtschaft verbindlich gemacht werden könnte.
Buch-Tipp: Rotes Tuch Schule. Wie sich Eltern und Lehrer besser verstehen lernen Rotes Tuch Schule ohne rosarote Brille Schule kann wirklich zu einem roten Tuch werden. Nicht ca. die persönlichen Erfahrungen der heutigen Eltern, sondern auch die tagtäglichen Meldungen in den Medien oder aus der Alltagswirklichkeit der Kinder und Jugendlichen können bewirken, dass man als Erziehungsberechtigte dieser Bildungseinrichtung nur... |
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 | |
Nach langen Vorüberlegungen und Auseinandersetzungen in dem Parlament wurde 1976 das Mitbestimmungsgesetz für alle Kapitalgesellschaften über 2 Tausend Beschäftigte verabschiedet. Es sieht eine scheinbare Parität der Arbeitnehmervertreter in dem Aufsichtsrat vor, denn diese haben zwar die gleiche Anzahl an Sitzen wie die Kapitalvertreter, die Möglichkeit, sich gleichberechtigt und gleichgewichtig durchzusetzen, ist aber durch zwei Modifikationen geschwächt: zu dem einen ist zwingend auf der Arbeitnehmerseite ein leitender Angestellter vertreten; zu dem anderen wird eine mögliche Patt-Situation schließlich durch das Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden, den in aller Regel die Kapitaleignerseite stellt, aufgelöst.
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